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   OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23   

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OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23 (https://dejure.org/2023,20518)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.07.2023 - 5 ME 46/23 (https://dejure.org/2023,20518)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Juli 2023 - 5 ME 46/23 (https://dejure.org/2023,20518)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    NBG § 67 Abs. 2 Satz 1 ; BBG § 96 Abs. 1 Satz 2; BeamtStG § 34 Abs. 1 Satz 1
    Amtsarztauflage; Aufforderung zum Dienstantritt; Dienstleistungspflicht; Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge; zur Antragsfassung bei einem Eilbegehren, das der Sache nach darauf gerichtet ist, einer Aufforderung zum Dienstantritt, verbunden mit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsarztauflage; Aufforderung zum Dienstantritt; Dienstleistungspflicht; Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge; zur Antragsfassung bei einem Eilbegehren, das der Sache nach darauf gerichtet ist, einer Aufforderung zum Dienstantritt, verbunden mit einer ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 1 B 263/18

    Aufforderung eines Beamten zum Dienstantritt trotz geltend gemachter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23
    Ein diesbezügliches Eilbegehren ist nicht auf "vorläufige Freistellung vom Dienst" zu richten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 19 bis 25; a. Auff.: Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10).

    Dem Begehren eines Beamten, bei einem Streit über das Vorliegen einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung zunächst weiterhin dem Dienst (durch Vorlage einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt) fernbleiben zu dürfen, ohne mit nachteiligen Folgen - etwa dem Verlust der Bezüge - rechnen zu müssen, ist auch nicht auf "vorläufige Feststellung" des Inhalts gerichtet, dass der Beamte "bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet" ist (so aber OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 28).

    In der Hauptsache wäre nämlich keine Feststellungsklage mit dem Antrag auf "Feststellung des von dem Beamten angenommenen Nichtbestehens der Pflicht zur Dienstleistung" (so OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 26) statthaft, sondern aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage wäre eine Leistungsklage zu erheben, hier: gerichtet auf die Verurteilung des Dienstherrn, bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nebst fachpsychiatrischer Zusatzbegutachtung unter Einbeziehung aller bereits vorliegenden sowie aktuellen Befunde, insbesondere in Bezug auf den seelischen Gesundheitszustand, und nachfolgender Feststellung der vollen oder begrenzten Dienstfähigkeit der Antragstellerin privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der sie behandelnden Ärzte einer neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis zum Nachweis des Vorliegens einer zur Dienstunfähigkeit führenden seelischen Erkrankung - hier: depressive Episode, Angst und depressive Störung, gemischt - anzuerkennen.

    Die Antragstellerin hat den wörtlichen Antrag gestellt, "vorläufig festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, bei Fortdauer der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Neurologisch-psychiatrische Gemeinschaftspraxis D. belastende Maßnahmen, insbesondere den Verlust ihrer Dienstbezüge[,], auf [ihr] Fernbleiben vom Dienst zu stützen." Damit hat sie sich erkennbar an die Ausführungen des von ihr zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2018 (- 1 B 263/18 -, juris Rn. 6 bis 37) angelehnt, denen der beschließende Senat indes nur teilweise beizutreten vermag.

    Dementsprechend kann die Aufforderung zum Dienstantritt in der Hauptsache nicht mittels Anfechtungsklage angegriffen werden und ist daher insoweit vorläufiger Rechtsschutz nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ( OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 9).

    Für ein Eilbegehren wie das vorliegende, das der Sache nach darauf gerichtet ist, einer Aufforderung zum Dienstantritt zunächst nicht Folge leisten zu müssen, ist daher vorläufiger Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu suchen (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 6 bis 8).

    Da sich die Pflicht eines Beamten zur Dienstleistung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (s. u.), ein Beamter während der Dauer einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist und dementsprechend ein gerechtfertigtes/erlaubtes/entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt (s. u.), ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, einer Aufforderung zum Dienstantritt vorläufig nicht Folge leisten zu müssen, nicht auf "vorläufige Freistellung vom Dienst" zu richten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 19 bis 25; andere Auff.: Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10).

    Dem Begehren eines Beamten, bei einem Streit über das Vorliegen einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung zunächst weiterhin dem Dienst (durch Vorlage einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt) fernleiben zu dürfen, ohne mit nachteiligen Folgen - etwa dem Verlust der Bezüge (vgl. § 14 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes [NBesG]) - rechnen zu müssen, ist allerdings auch nicht - wie die Antragstellerin meint - auf "vorläufige Feststellung" des Inhalts gerichtet, dass der Beamte "bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist" (so aber OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 28).

    Denn in der Hauptsache wäre nicht - wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, und ihm folgend die Antragstellerin, meint - ein Antrag auf "Feststellung des von dem Beamten angenommenen Nichtbestehens der Pflicht zur Dienstleistung" (so OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 26) statthaft, sondern aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ) wäre eine Leistungsklage, gerichtet auf die Verurteilung des Dienstherrn, bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nebst fachpsychiatrischer Zusatzbegutachtung unter Einbeziehung aller bereits vorliegenden sowie aktuellen Befunde, insbesondere in Bezug auf den seelischen Gesundheitszustand der Antragstellerin, und nachfolgender Feststellung ihrer vollen oder begrenzten Dienstfähigkeit privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der die Antragstellerin behandelnden Ärzte der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D. zum Nachweis des Vorliegens einer zur Dienstunfähigkeit führenden seelischen Erkrankung - hier: depressive Episode, Angst und depressive Störung, gemischt - anzuerkennen, zu erheben.

    Implizit wird damit zum Ausdruck gebracht, dass Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ebenfalls ein Fall des gerechtfertigten/erlaubten Fernbleibens vom Dienst ist, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Genehmigung bzw. Freistellung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 22 [zur Parallelvorschrift des § 96 Abs. 1 BBG ]; Günther, a. a. O., § 96 BBG Rn. 22 ff.); bestätigt wird dies durch § 67 Abs. 1, 2. Halbsatz NBG ("es sei denn, dass der Beamte wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen").

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 6 CE 12.1283

    Bundesbeamtenrecht; Pflicht zur Dienstleistung; Erkrankung; krankheitsbedingte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23
    Ein diesbezügliches Eilbegehren ist nicht auf "vorläufige Freistellung vom Dienst" zu richten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 19 bis 25; a. Auff.: Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10).

    Richtig ist zwar, dass es sich bei der Aufforderung zum Dienstantritt, die im Falle eines Streits zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn über die geltend gemachte Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung ergeht, nicht um eine Maßnahme mit Regelungscharakter und Außenwirkung handelt, sondern lediglich um einen innerdienstlichen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung; die Aufforderung zum Dienstantritt stellt also keinen Verwaltungsakt dar (BVerwG, Beschluss vom 24.9.2014 - BVerwG 2 B 92.13 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 9, 10; OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 -, juris Rn. 9 bis 11).

    Für ein Eilbegehren wie das vorliegende, das der Sache nach darauf gerichtet ist, einer Aufforderung zum Dienstantritt zunächst nicht Folge leisten zu müssen, ist daher vorläufiger Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu suchen (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 6 bis 8).

    Da sich die Pflicht eines Beamten zur Dienstleistung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (s. u.), ein Beamter während der Dauer einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist und dementsprechend ein gerechtfertigtes/erlaubtes/entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt (s. u.), ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, einer Aufforderung zum Dienstantritt vorläufig nicht Folge leisten zu müssen, nicht auf "vorläufige Freistellung vom Dienst" zu richten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 19 bis 25; andere Auff.: Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10).

    Hierfür reicht das (von der Antragstellerin in ihrer Antragsabfassung inzident formulierte) Risiko der Sanktionierung des Fernbleibens vom Dienst durch den Antragsgegner bzw. die Bezügestelle aus (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 23.03.2006 - 2 A 12.04

    Verpflichtung eines Beamten zum Nachweis der Dienstunfähigkeit ab dem ersten Tage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23
    In welcher Weise der Beamte im Falle der Geltendmachung einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung der Nachweispflicht nachzukommen hat, bestimmt die Behörde nach Ermessen ( BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 2).

    Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung für die "Amtsarztauflage", dass der Dienstherr durch konkrete Umstände veranlasste Zweifel an der Selbst-Einschätzung des Beamten bzw. an der Aussagekraft vorgelegter privatärztlicher Bescheinigungen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 22.9.2016 - BVerwG 2 B 128.15 -, juris Rn. 10).

    Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis darf er daher jedenfalls dann fordern, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Beamten selbst oder die von ihm vorgelegten privatärztlichen Nachweise nicht geeignet sind, eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung nachzuweisen ( BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 5).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner - vom Verwaltungsgericht zur Stütze seiner Auffassung herangezogenen (BA, S. 3 f.) - Entscheidung vom 23. März 2006 berechtigte Zweifel an der eigenen Einschätzung eines Beamten, infolge Krankheit dienstunfähig zu sein, in einer Fallkonstellation bejaht, in der zwei zeitlich kurz aufeinanderfolgende amtsärztliche Gutachten vorlagen, die dem betreffenden Beamten die vollschichtige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten, während hierzu in Widerspruch stehende privatärztliche Atteste vorgelegt worden waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 15.02.2010 - 2 B 126.09

    Disziplinarrecht: Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23
    Der amtsärztlichen Beurteilung kommt gegenüber der privatärztlichen vor Gericht aber kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen ( BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - BVerwG 2 B 126.09 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11.6.2014 - BVerwG 2 B 3.13 -, juris Rn. 18); ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren ( BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - BVerwG 2 B 126.09 -, juris Rn. 16).

    Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt; die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet ( BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - BVerwG 2 B 126.09 -, juris Rn. 16 m. w. Nw.).

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 128.15

    Erfolglose Beschwerde gegen die disziplinare Ahndung von Pflichtversäumnissen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23
    Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung für die "Amtsarztauflage", dass der Dienstherr durch konkrete Umstände veranlasste Zweifel an der Selbst-Einschätzung des Beamten bzw. an der Aussagekraft vorgelegter privatärztlicher Bescheinigungen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 22.9.2016 - BVerwG 2 B 128.15 -, juris Rn. 10).

    Ob solche berechtigten Zweifel an der Aussagekraft der Angaben des Beamten oder an den von ihm vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen bestehen, bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2016 - BVerwG 2 B 128.15 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 24.14

    Beamter; Lehrer; Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit; Fernbleiben vom Dienst;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23
    Die Grundpflicht, zum Dienst zu erscheinen, fordert vom Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen ( BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - BVerwG 2 C 24.14 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 21.6.2017 - BVerwG 2 B 71.16 -, juris Rn. 7).

    Solange ein Beamter dienstunfähig (erkrankt) ist, ist er von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann ( BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - BVerwG 2 C 24.14 -, juris Rn. 16 [zur Parallelvorschrift des § 96 Abs. 1 BBG ]).

  • BVerwG, 11.06.2014 - 2 B 3.13

    Innendienstfähigkeit eines Polizeiobermeisters bei Verletzung von Dienstpflichten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23
    Der amtsärztlichen Beurteilung kommt gegenüber der privatärztlichen vor Gericht aber kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen ( BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - BVerwG 2 B 126.09 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11.6.2014 - BVerwG 2 B 3.13 -, juris Rn. 18); ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren ( BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - BVerwG 2 B 126.09 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23
    Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es sich bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, etwa gemäß § 44 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) , nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.2000 - BVerwG 1 DB 13.00 -, juris Rn. 21 bis 25 [zu § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG a. F.]; Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 19.06.2000 - 1 DB 13.00

    Aufforderung einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 45 Abs. 1 BBG )

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23
    Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es sich bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, etwa gemäß § 44 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) , nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.2000 - BVerwG 1 DB 13.00 -, juris Rn. 21 bis 25 [zu § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG a. F.]; Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 24.09.2014 - 2 B 92.13

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst bei fehlender zeitlicher und örtlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23
    Richtig ist zwar, dass es sich bei der Aufforderung zum Dienstantritt, die im Falle eines Streits zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn über die geltend gemachte Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung ergeht, nicht um eine Maßnahme mit Regelungscharakter und Außenwirkung handelt, sondern lediglich um einen innerdienstlichen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung; die Aufforderung zum Dienstantritt stellt also keinen Verwaltungsakt dar (BVerwG, Beschluss vom 24.9.2014 - BVerwG 2 B 92.13 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 9, 10; OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 -, juris Rn. 9 bis 11).
  • BVerwG, 21.06.2017 - 2 B 71.16

    Zum Begriff des nicht genehmigten Fernbleibens

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2023 - 3 MD 7/23
    Hieraus sowie aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Dienstleistung (Nds. OVG, Beschluss vom 17.7.2023 - 5 ME 46/23 -, juris Rn. 38; Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: September 2023, § 96 BBG Rn. 3 [zur Parallelvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG]).

    In welcher Weise der Beamte im Falle der Geltendmachung einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung der Nachweispflicht nachzukommen hat, bestimmt die Behörde nach Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 17.7.2023 - 5 ME 46/23 -, juris Rn. 40).

    Sinn und Zweck dieser Regelung liegen darin, dass bei einer länger andauernden Erkrankung eine ausreichend fachkundige Begutachtung des Gesundheitszustandes und der Dienstfähigkeit des Beamten gewährleistet wird, und dass parallel hierzu der Beamte auf geeignete Weise seiner Nachweispflicht im Krankheitsfall gegenüber seinem Dienstherrn aus dem bestehenden Dienst- und Treueverhältnis nachkommt (so VG Osnabrück, Beschluss vom 12.12.2018 - 3 B 61/18 - Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2019 - 5 ME 3/19 - Urteil vom 8.2.2022 - 6 LD 1/21 - Nds. OVG, Beschluss vom 17.7.2023 - 5 ME 46/23 -, juris Rn. 40).

    Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG/§ 67 Abs. 2 Satz 1 NBG eröffnet dem Dienstherrn die Möglichkeit, sich der Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit durch einen glaubhaften Nachweis zu vergewissern, weil die Mitteilung des Beamten selbst nicht die erforderliche Überzeugungskraft haben kann und weil zudem der Gefahr des Missbrauchs vorgebeugt werden soll (VG Osnabrück, Beschluss vom 12.12.2018 - 3 B 61/18 - [zu § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG]; Nds. OVG, Urteil vom 8.2.2022 - 6 LD 1/21 - [zu § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG]; Nds. OVG, Beschluss vom 17.7.2023 - 5 ME 46/23 -, juris Rn. 40).

    Außerdem trägt das Erfordernis, nach drei Tagen der selbst erklärten (und nicht nachzuweisenden) Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung am vierten Tag der (fortbestehenden) Erkrankung einen Arzt aufsuchen zu müssen, dem Fürsorgegrundsatz Rechnung, damit dem Beamten im Falle einer längerwährenden Erkrankung ärztliche Hilfe zuteilwird (Nds. OVG, Urteil vom 8.2.2022 - 6 LD 1/21 - Nds. OVG, Beschluss vom 17.7.2023 - 5 ME 46/23 -, juris Rn. 40).

    Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung für die "Amtsarztauflage", dass der Dienstherr durch konkrete Umstände veranlasste Zweifel an der Selbst-Einschätzung des Beamten bzw. an der Aussagekraft vorgelegter privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 22.9.2016 - BVerwG 2 B 128.15 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 17.7.2023 - 5 ME 46/23 -, juris Rn. 42).

    Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis darf er daher jedenfalls dann fordern, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Beamten selbst oder die von ihm vorgelegten privatärztlichen Nachweise nicht geeignet sind, eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 17.7.2023 - 5 ME 46/23 -, juris Rn. 42).

    Besteht indes ein nicht ohne Weiteres im Sinne der amtsärztlichen Feststellungen auflösbarer medizinischer Streit über Art und Schwere der bei einem Beamten vorliegenden Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit, verbietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Betreffenden bis zu einer abschließenden Klärung weiterhin im Sinne der amtsärztlichen Feststellungen als dienstfähig anzusehen und dementsprechend die privatärztlichen "Gegen-"Bescheinigungen nicht mehr zum Nachweis einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung anzuerkennen, sondern stattdessen die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zu fordern (Nds. OVG, Beschluss vom 17.7.2023 - 5 ME 46/23 -, juris Rn. 42).

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